Reinigung und Hygienemaßnahmen als betriebliche Fixkosten

Im Rahmen der Überbrückungshilfen II und III zählen alle vertraglich geregelten Tätigkeiten, wie beispielsweise die Unterhaltsreinigung, zu den Fixkosten, welche Sie bis zu 90% erstattet (subventioniert) werden, wenn ein Umsatzverlust von mindestens 80% zu verzeichnen ist.

Weitere Information des Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks finden Sie hier.

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