am 20. August 2020 haben das Bundesministeriums für Arbeitsschutz (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln konkretisiert! Die Arbeitsschutzregeln wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der BAuA erstellt.
Im Folgenden möchten wir Sie kurz über die Inhalte informieren, welche auch für Ihr Unternehmen relevant sind.
Seitens der Fachabteilung Prävention und der Zentrumsleiterin des arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft haben wir die Information erhalten, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, im Zeitraum der epidemischen Lage, Teil des Arbeitsschutzgesetz wird. Zitat: „Bei Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, usw. erfüllt werden.“
Jedoch gilt auch hier, wie bei nahezu allen Regeln der Berufsgenossenschaften: „man kann es anders machen, muss aber im Fall der Fälle den Beweis führen, dass die eigenen Lösungen besser oder gleichwertig sind.“
Aufgrund der aktualisierten Arbeitsschutzregeln haben wir auch zahlreiche Telefonate mit unseren Branchen- und Einkaufsverbänden geführt. Diese raten, aufgrund der Schutzmaßnahmen für Sanitärräume (siehe Arbeitsschutzregel Seite 9, Punkt 4.2.2), zu einer rechtzeitigen Bevorratung mit Spendersystemen für Handtuchpapiere und dazugehörigem Verbrauchsmaterial, da es höchstwahrscheinlich zu Lieferengpässen und extrem steigenden Preisen kommen wird.
Die neue Arbeitsschutzregel finden Sie hier zum Download
Beste Grüße aus Kaiserslautern
Christian Knoll & Richard Föhre
Auszug aus den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Schutzmaßnahmen
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind gegebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen.
In Umkleide- und Waschräumen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte, zum Beispiel durch Abstandsmarkierungen auf Fußböden, Begrenzung der Personenzahl oder zeitlich versetzte Nutzung, genügend Platz erhalten, um die Abstandsregel einhalten zu können.
Sanitärräume sind arbeitstäglich mindestens einmal zu reinigen.
Vor Eintritt und Nutzung der Pausenräume und -bereiche sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen.