Liebe Mitarbeitenden, liebe Kunden und Kundinnen,
in den letzten Wochen erhalten wir immer mehr Anfragen zum Stand der Tariferhöhungen in unserer Branche. Sowohl unsere Mitarbeitenden, als auch unsere Kunden und Kundinnen und natürlich auch wir selbst, benötigen eine Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Zunächst einmal möchten wir Sie gerne auf den aktuellen Stand der Verhandlungen bringen:
Sowohl der Lohntarifvertrag, als auch der Mindestlohnvertrag für unsere Branche wurden, seitens der Gewerkschaft IG Bau, im August 2024 - zum 31.12.2024 - gekündigt. Die Tarifparteien sind zwar bereits seit Monaten in Verhandlung, jedoch sind die Forderungen der Arbeitnehmervertretung (30,55% bei einer Laufzeit von 12 Monaten) derart hoch, dass seitens der Arbeitgebervertreter, unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, noch kein verhandelbares Angebot vorgelegt werden konnte. Somit können wir zum aktuellen Zeitpunkt noch keine verlässliche Aussage bzgl. möglicher Lohnsteigerungen ab dem 01.01.2025 treffen.
Aufgrund der horrenden Forderung seitens der Gewerkschaft, ist nun auch bereits die nächste Tarifrunde gescheitert. Angebote seitens der Arbeitgebervertretung, weitere kurzfristige Verhandlungstermine zu vereinbaren, hat die IG BAU abgelehnt, sodass die nächste reguläre Tarifrunde erst am 24. Oktober stattfinden wird.
Wie setzt sich die, von der IG BAU geforderte, Lohnerhöhung (30,55%) zusammen?
Zunächst ist seitens der Gewerkschaft eine Lohnerhöhung von pauschal € 3,00 je Std. für jede unserer Lohngruppen gefordert. Am Beispiel der Lohngruppe 1 (Unterhaltsreinigungskräfte) würde dies eine Anhebung des Stundenlohns von € 13,50 auf € 16,50 bedeuten. Das entspricht einem Plus von 22,22%. Für Gewerkschaftsmitglieder käme dann noch das ebenfalls geforderte 13. Monatseinkommen hinzu, was eine zusätzliche Lohnsteigerung von 8,33% bedeuten würde.
Mögliches Szenario, wenn bis zum 31.12.2024 keine Einigung getroffen wird:
- aufgrund der Kündigung der Lohntarifverträge durch die Gewerkschaft, hat die Allgemeinverbindlichkeit ab dem 01.01.2025 keinen Bestand mehr.
- für bereits bestehende Arbeitsverträge wirkt die Allgemeinverbindlichkeit zwar nach, wodurch die Löhne für die Mitarbeitenden und damit auch die Kosten für die Kunden/Kundinnen unverändert blieben.
- für neu einzustellende Mitarbeitende hingegen, würde dann jedoch nur noch der wesentlich niedrigere gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 (ab dem 01.01.2025) gelten.
Bei aktuellen Ausschreibungen würde dieses Szenario die Ergebnisse zwischen Bestandsdienstleister und neu anbietenden Dienstleistern enorm verfälschen und das Ergebnis zu Ungunsten des Bestandsdienstleisters ausfallen lassen. Sobald, im Nachgang zur Ausschreibung, sich die Tarifparteien einigen und die Allgemeinverbindlichkeit wieder in Kraft gesetzt ist, greift unmittelbar die vertragliche Lohngleitklausel und die Kosten für die gerade neu vergebenen Aufträge steigen für den Auftraggeber um den Faktor der Tariferhöhung (spekulativ - um bis zu 30,55%).
Wichtig: Selbstverständlich werden die Überlegungen bzgl. des geschilderten Szenarios hinfällig, sollten sich die Tarifparteien bis zum 31.12.2024 einigen.
Wir wünschen uns und Ihnen sowohl eine schnelle Einigung zwischen den Tarifparteien, als auch eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten. Beides würde für alle unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und Kundinnen und selbstverständlich auch für uns, Kontinuität und damit Planungssicherheit mit sich bringen.
Sehr gerne werden wir Sie auch zukünftig umfassend und unverzüglich über den weiteren Verlauf der Verhandlungen informieren.
Mit den besten Grüßen aus Kaiserslautern
Christian Knoll